Seitenbereiche
Inhalt

Brauereizuschüsse und ihre umsatzsteuerliche Behandlung

© Countrypixel - stock.adobe.com

Zuschüsse

Brauereien gewähren Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder die Modernisierung ihrer Betriebe. Die Zuwendungen sind im Regelfall mit einer Bierabnahmeverpflichtung gekoppelt.

Umsatzsteuer

Aus Sicht der Umsatzsteuer sind diese Zuschüsse als Entgelte (Gegenleistung) für das Bier-Lieferrecht zu behandeln. Es besteht somit ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Gastronomen (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden. Die Brauereileistung stellt einen „unechten“ Zuschuss dar. Die Zahlung ist beim Empfänger als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und entsprechend zu buchen.

Leihweise Überlassung von Wirtschaftsgütern

Überlässt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier gegen eine Bierabnahmeverpflichtung bestimmte Wirtschaftsgüter leihweise, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastronomen gegenüber der Brauerei zu sehen.

Darlehen

Gewährt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier ein Darlehen, wird die Darlehensschuld oftmals über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Bier-Abnahmepreis getilgt. Diese Aufschläge zählen nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daher nicht.

Stand: 27. September 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.